Ja, die Komplementäre können sich über alle Angelegenheiten der KG unterrichten lassen (§ 118), die Kommanditisten dagegen nur den Jahresabschluss prüfen (§ 166 Abs. 1 und 2).
Allerdings hat der Kommanditist ein allgemeines Informationsrecht, um seine Rechte kompetent ausüben zu können.