Zwischen Geschäftsbeginn und Eintragung gilt die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten grundsätzlich nicht, § 176 Abs. 1 HGB. Für alle in dieser Zeit begründeten Geschäfte haften auch Kommanditisten persönlich (sog. Vorhaftung).
Zwischen Geschäftsbeginn und Eintragung gilt die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten grundsätzlich nicht, § 176 Abs. 1 HGB. Für alle in dieser Zeit begründeten Geschäfte haften auch Kommanditisten persönlich (sog. Vorhaftung).
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